Satzung

Computer Club Sulingen e.V.

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen: Computer Club Sulingen e.V. Er hat den Sitz in Sulingen

und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Walsrode eingetragen.

 

§ 2 Zweck 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vorträge, Seminare und Diskussionsveranstaltungen, die sich mit der Hard- und Software des Computers und verwandten Medien befassen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 


§ 3 Selbstlosigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 5 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus fünf voll stimmberechtigten Mitgliedern. Die Tätigkeit des

Vorstandes ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Der Vorstand besteht aus:

einer/m ersten Vorsitzenden

einer/m   zweiten Vorsitzenden

einer/m Beisitzer/in

einer/m Schriftführer/in

einer/m Kassenwart/in


Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste und die/der zweite Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand hat neben den im BGB aufgeführten Aufgaben eines Vereinsvorstandes noch folgende Aufgaben: 

a: Aufstellen von ehrenamtlichen Arbeitskreisen

b: Organisation der Vereinsarbeit

Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit im zweijährigen Wechsel von der

Mitgliedervollversammlung gewählt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 


§ 6 Auflösung des Vorstandes 

Der Vorstand kann sich mit Zustimmung all seiner Mitglieder selbst auflösen. Er muss dann aber bis zur Nominierung eines Nachfolgevorstandes durch die Mitgliederversammlung die Amtsgeschäfte weiterführen. 

Wenn ein Vorstandsmitglied freiwillig aus dem Vorstand ausscheidet, wird das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes kommissarisch mit verwaltet. Wenn ein Vorstandsmitglied den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins in grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Weise zuwiderhandelt, kann eine Abwahl durch eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen. 


§ 7 Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Sulinger Kreiszeitung einberufen. Die Einladung zur Versammlung muss mindestens 16 Tage vorher zugegangen sein, bzw. veröffentlicht werden. 

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Gründe verlangen. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Veranstaltungen des Vereins

Der Verein wird in unregelmäßigen Abständen Lehrgänge, Seminare und Diskussionsabende veranstalten, an denen Mitglieder und Nichtmitglieder gegen Erstattung des dafür festzulegenden Kostenbeitrages teilnehmen können. Die Lehrgänge und Seminare werden sich speziell mit den gängigen Computersprachen und – dialekten und der Computertechnik allgemein befassen.  

§ 9 Mitgliedschaft 

Ein neu in den Verein eintretendes Mitglied erkennt durch seine Unterschrift, bei

Minderjährigen durch die Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten, auf dem

Anmeldeformular des Vereins die Satzung des Computer Club Sulingen uneingeschränkt an. Die Mitgliedsdauer im Verein beträgt mindestens ein Kalenderjahr. Wird diese nicht mindestens zwei Monate vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres schriftlich gekündigt, verlängert sich diese um ein weiteres Jahr. 

 

§ 10 Mitgliedsnachweis 

entfällt 

§ 11 Aufnahmegebühr/Mitgliedsbeitrag

Die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag werden, nach Vorschlag durch den Vorstand, durch einfache Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung

festgelegt. 

   

§ 12 Schadensersatz 

Ein Mitglied, das den Verein wissentlich oder vorsätzlich schädigt oder einem Dritten im Namen des Vereins Schaden zufügt, hat für die entstehenden Schäden zu haften und eventuelle rechtliche Konsequenzen selbst zu tragen. 


§ 13 Auflösung des Vereines 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind der erste und zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelisch-lutherische integrative Kindertagesstätte „Regenbogen“ in Sulingen, die es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 


 § 14 Geschäftsordnung

Alles Weitere wird durch eine von der ersten Mitgliedervollversammlung verabschiedeten

Geschäftsordnung geregelt.

 

Die Satzung wurde am 05. April 2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

27232 Sulingen, den 05.04.2016